1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
Der Verein führt den Namen „Ärztegesellschaft für klassische Homöopathie“ und hat seinen Sitz in Linz (Postadresse: Marktplatz 18, 4810 Gmunden). Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich. Er wird in den nachfolgenden Vereinsstatuten kurz als „Verein“ bezeichnet.
2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit und Förderung der klassischen Einzelmittelhomöopathie, insbesondere durch:
1) Förderung von Dokumentation und Forschung auf dem Gebiet der klassisch homöopathischen Medizin.
2) Zusammenschluß klassisch homöopathisch praktizierender Ärzten
3) Schaffung eines Ausbildungsprogrammes für homöopathische Ärzte, das sich eng an internationale Richtlinien anlehnt.
3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel
Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden :
1) Ideelle Mittel:
a) Zusammenkünfte der Mitglieder
b) Erfahrungsaustausch
c) Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen
d) Dokumentation der klassisch homöopathischen Medizin
e) Forschung auf dem Gebiet der klassisch homöopathischen Medizin
2.) Materielle Mittel:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus der Veranstaltungen
c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen
4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
ad a)
Ordentliches Mitglied kann jede(r)Ärztin/Arzt werdender eine Ausbildung in klassischer
Homöopathie nach den Regeln der ECH absolviert und mit einem Diplom abgeschlossen hat.
ad b)
Förderndes Mitglied kann jede juristische oder nicht ärztliche physische Person werden. Förderungsmitglieder unterstützen die Ziele des Vereines vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages sowie durch sonstige Zuwendungen.
ad c)
Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben.
5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach vorliegen einer schriftlichen Beitrittserklärung und Maßgabe der Voraussetzungen nach § 4 lit a, b und c endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung,
d) Ausschluß,
e) bei ordentlichen Mitgliedern durch endgültige Streichung in der Ärzteliste.
ad b)
Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muß den Vorstand längstens bis 3. September vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
ad c)
Der Vorstand ist berechtigt. ein Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen, wenn dieses trotz zweimaliger Ermahnung durch 2 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Dem Verein bleibt diesfalls das Recht vorbehalten, den fälligen Betrag einzufordern.
ad d)
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes oder durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß der Generalversammlung aus folgenden Gründen erfolgen :
1) Schuldhafter Verstoß in grober Weise gegen Interessen und Ziele des Vereines.
2) Grobe Verletzung der Mitgliedspflichten.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 6 lit d) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für sie bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie sind verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe pünktlich zu bezahlen. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge befreit.
3.) vorbehaltlich einer Änderung durch die Generalversammlung beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag 170€ (in Worten: einhundertsiebzig)
8 Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Rechnungsprüfer
9 Die Generalversammlung
1.) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
2 ) Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden:
a) auf Beschluß des Vorstandes
b) auf Beschluß der ordentlichen Generalversammlung
c) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder
d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 2 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
3.) Zu der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder spätestens 4 Wochen vor Abhaltung des Termines schriftlich einzuladen. Mit der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
4.) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes eines Mitgliedes im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung an ein anderes Mitglied ist zulässig.
6.) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder bzw. deren Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist.
7.) Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinsstatutes sowie der Beschluß auf Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Verlangen eines Mitgliedes sind Abstimmungen geheim mittels Stimmzettel durchzuführen. Die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse obliegt dem Vorsitzenden der Generalversammlung oder einem von diesem Beauftragten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.) Die Generalversammlung wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9.) Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen. Die Protokolle werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Sie werden an die Mitglieder versandt und gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen ab Absendung an die zuletzt bekannte Adresse schriftlicher Widerspruch erhoben wird.
10 Wirkungskreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind vorbehalten :
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;
3. Wahl, Entlastung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
5. Änderungen der Höhe und Festlegung der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
6. Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 6 lit c;
7. Beschlußfassung über die Änderung der Vereinsstatuten und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
11 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) deren Stellvertreter
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten für die Funktionen a) bis c) einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen.
2.) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
3.) Der Vorstand hat das Recht, wenn er durch das Ausscheiden von gewählten Vorstandsmitgliedern aus weniger als 3 Personen besteht, anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
4.) Der Vorstand wird vom Obman bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
5.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6.) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Verlangen auch nur eines Vorstandsmitgliedes ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Über begründetes Verlangen eines Vorstandsmitgliedes muß die Einberufung des Vorstandes jederzeit binnen 14 Tagen erfolgen.
7.) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 9 zu führen. Dieses ist von allen bei der Vorstandssitzung anwesende Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, am Beginn der nächst folgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn nicht unverzüglich Einspruch erhoben wird.
8.) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch den Ablauf der Funktionsperiode, durch Erlöschen der Mitgliedschaft, Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers bzw. der Nachfolger wirksam.
12 Aufgabenkreise des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
c) Durchführung der von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse und Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
e) Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind;
f) Bestimmung der Mitglieder der Prüfungskommission, welche die Beitrittsvoraussetzung der Qualifikation zur praktischen Ausübung der klassischen Homöopathie gemäß § 4 lit a) überprüft;
Der Vorstand kann für redaktionelle und organisatorische Zwecke einen Geschäftsführer aus dem Kreise seiner Mitglieder bestellen un ihn mit der Führung der laufenden Geschäfte des Vereines bevollmächtigen und von ihm soweit vertreten werden. Der Vereinsgeschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich.
13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.) Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt dem Obmann gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
2.) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
3.) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
4.) Der Kassier hat für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines zu sorgen.
5.) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist.
6.) Sämtliche Vorstandsmitglieder haben der Generalversammlung über ihre Tätigkeit seit der letzten Generalversammlung Bericht zu erstatten.
14 Rechnungsprüfer
1.) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 ) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichen. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der § 11 Abs. 2 § 11 Abs. 8.
15 Das Schiedsgericht
1.) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2 ) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmeneinheitlichkeit einen Vorsitzenden.
Mangels Stimmeneinheitlichkeit entscheidet unter den von den ernannten Schiedsrichtern Vorgeschlagenen das Los.
3.) Das Schiedsgericht entscheidet in der Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16 Auflösung des Vereines
1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen außerordentlichen Generalversammlung bei Anwesenheit von mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Kommt eine erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist eine neue Generalversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.
2.) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
3.) Im Fall der freiwilligen Auflösung hat die Generalversammlung auch über die Verwertung des etwa vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Sie hat einen Liquidator zu bestellen und den Beschluß darüber zu verfassen, welcher Einrichtung oder Organisation der Liquidator das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, Einrichtungen oder Organisationen zu übergeben, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie der Verein verfolgen.
17 Haftungsbestimmungen
1.) Für alle Verbindlichkeiten des Vereines und auch im Falle des Konkurses oder Ausgleiches haftet dem Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
2.) Eine private Zahlungsverpflichtung bzw. eine Mithaftung der einzelnen Vereins- und Vorstandsmitglieder für Vereinsverbindlichkeiten wird ausdrücklich ausgeschlossen, des gleichen eine Nachschußpflicht.
3.) Ebenso haften für allfällige Deliktsschulden einzelner Vereins oder Vorstandsmitglieder, die sich im Zuge der Vereinstätigkeit ergeben haben, nur der Schuldtragende und das Vereinsvermögen.